Unbestritten ist, dass die im Teilbebauungsplan vorgesehene Parkierungsanlage nicht vollständig realisiert werden soll. Gemäss Ziffer 5 der Sonderbauvorschriften ist die im Plan vorgesehene Anordnung der Verkehrsflächen verbindlich und die vorgeschriebenen Ausmasse sowie die Anzahl der Abstellplätze dürfen nicht unterschritten werden. Diese Vorschrift und die im Plan eingezeichneten Flächen werden vom Projekt nicht eingehalten. Die Baubehörde beruft sich auf Ziffer 7 der Sonderbauvorschriften, wonach die Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn für das Bauprojekt die in den jeweils gültigen allgemeinen Vorschriften vorgeschriebene Anzahl von Abstellplätzen erstellt werden.