Tatsache ist aber, dass der Teilzonenplan die Erschliessung des Quartiers regelt. Das Bauprojekt hält diese Vorgaben des Gestaltungsplanes nicht ein. Die Baubehörde macht geltend, die Gemeinde habe an den vorgesehenen Strassenverbreiterungen und an den dadurch verursachten Abtretungen von Vorgartenland kein Interesse mehr. Sie dokumentiert dies in den dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereichten Erschliessungsplänen. Es ist jedoch nicht Sache der Baubehörde, auf die Realisierung von einzelnen Elementen des Teilbebauungsplanes zu verzichten, gleichzeitig aber auf dessen Anwendung zu pochen.