3. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob das Bauvorhaben dem "Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) entspricht. Da die zulässige Anzahl und die Abmessungen der Geschosse im Plan mit Baufeldern festgelegt werden, spielt die Ausnützungsziffer dafür keine Rolle. Aus demselben Grunde ist es unerheblich, ob das geplante Attikageschoss den Bestimmungen von § 17bis KBV entspricht. Es muss weder an die Geschosszahl noch an die AZ angerechnet werden. Es ist unbestritten, dass die Umgebungsgestaltung des Bauvorhabens dem Teilbebauungsplan im Bereich des Zehnderweges und des Frohheimweges nicht entspricht. Tatsache ist aber, dass der Teilzonenplan die Erschliessung des Quartiers regelt.