Diese Prüfung hat im vorliegenden Verfahren zu unterbleiben, denn der Teilbebauungsplan ist als Teil des "Bauzonenplans Zentrum" (2002) dem Regierungsrat im Plangenehmigungsverfahren zur Genehmigung eingereicht worden. § 15 PBG gilt beim jetzigen Stand des Verfahrens für beide Pläne. Dies gilt auch für die widersprüchliche Erschliessungsplanung in diesem Gebiet (der Strassenraum des Teilbebauungsplanes im Bereich Zehnderweg und Frohheimweg wird im Erschliessungsplan zum Zonenplan nicht aufgenommen). 3. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob das Bauvorhaben dem "Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) entspricht.