Die Vorinstanz hat festgehalten, der "Bauzonenplan Zentrum" (2002) sei gemäss § 15 Abs. 2 PBG zu berücksichtigen. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über diese Planung seien bauliche Massnahmen zu unterlassen, die die Ausführung dieses Planes behindern. Sie stellt auch in Frage, ob der "Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971), nach dem das Bauprojekt gebaut werden soll, noch gilt. Dies wird jedoch offen gelassen, weil das Bauvorhaben selbst diesem Plan in wesentlichen Punkten widerspreche. Grundsätzlich legt der Zonenplan die Nutzungsordnung fest. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können zwar von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2 PBG).