Es ist davon auszugehen, dass der vorliegende Gestaltungsplan nicht aufgehoben wurde. Im "Bauzonenplan Zentrum" (2002) wird der "Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) als rechtsgültiger Nutzungsplan Nr. 94 mit der Bezeichnung "Neumattstrasse 1–17 Nord" aufgeführt. Im Bauzonenplan ist er als Nutzungsplan Nr. 94 eingetragen. Die Bauparzelle liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan (1985) in der Wohnzone W2 (AZ 0,6). In der öffentlich aufgelegten Ortsplanungsrevision "Bauzonenplan Zentrum" (2002) wird diese Zonierung nicht geändert. Die Vorinstanz hat festgehalten, der "Bauzonenplan Zentrum" (2002) sei gemäss § 15 Abs. 2 PBG zu berücksichtigen.