Die Vorinstanz hat die Baubewilligung aufgehoben mit der Begründung, das Vorhaben verstosse gegen die Regeln eines kommunalen Gestaltungsplanes. Über die Gültigkeit des Planes wurde nicht entschieden. Wenn dieser jedoch angewendet werden soll, muss er ja gültig sein. Auch über dieser Frage ist deshalb zu entscheiden. Die Legitimation ist also grundsätzlich gegeben. 2. Die Bauparzelle liegt im Perimeter des "Speziellen Teilbebauungsplanes Neumattstrasse Nord" (1971). Dieser umfasst die Bauparzelle und die südlich anschliessenden Parzellen GB Nrn. 1124 und 1126, die in der Zone M3 liegen und bereits gestaltungsplankonform überbaut sind.