Die Gemeinden können als Beschwerdegrund anführen, die kantonale Behörde habe dem anwendbaren kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren Praxis der Gemeindebehörden abweiche. Ferner kann sie behaupten, die den Gemeinden eingeräumte erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von kantonalem Recht sei missachtet worden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 1474). Im vorliegenden Fall geht es primär um die Anwendung von kommunalem Recht. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung aufgehoben mit der Begründung, das Vorhaben verstosse gegen die Regeln eines kommunalen Gestaltungsplanes.