Nach § 16 Abs. 1 PBG und § 12 Abs. 1 und 2 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) ist jedermann zur Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird anerkannt, wenn sie spezifisch kommunale Interessen geltend macht. Dies gilt insbesondere, wenn in ihren Autonomiebereich eingegriffen worden ist.