Sollten sich die Ziffern 7 und 5 der SBV widersprechen, wäre die mildere Ziffer 7 anzuwenden. Das Attikageschoss müsse nicht nach § 17bis Abs. 3 KBV ausgestaltet werden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Aus den Erwägungen: 1.b) Die Beschwerdelegitimation der Stadt ist bestritten. Die Baukommission der Gemeinde war Vorinstanz. Sie macht folglich eine Drittbeschwerdenberechtigung geltend. Nach § 16 Abs. 1 PBG und § 12 Abs. 1 und 2 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) ist jedermann zur Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.