Für den Ausbau des Frohheim- und des Zehnderweges bestehe weder ein öffentliches noch ein privates Bedürfnis. Ein späterer Ausbau der Strasse gemäss dem Teilbebauungsplan werde nicht verunmöglicht. Der Plan lasse ein viergeschossiges Gebäude (3 Geschosse + Attika gemäss Plan) zu. Die Frage der Anrechenbarkeit stelle sich nicht. Auch die Bauherrschaft beantragt die Aufhebung der Verfügung des BJD. Es gehe um die Rechtssicherheit, Planbeständigkeit sowie Treu und Glauben. Der Plan 1971 sei teilweise realisiert. Das Bauvorhaben widerspreche diesem Plan nicht. Sollten sich die Ziffern 7 und 5 der SBV widersprechen, wäre die mildere Ziffer 7 anzuwenden.