Der "Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971), um den es vorliegend gehe, sei in wesentlichen Teilen verwirklicht. Die Aufhebung dieses Planes würde gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit verstossen. Gemäss Ziffer 7 der SBV des Teilbebauungsplanes sei lediglich die in den jeweils gültigen allgemeinen Vorschriften vorgeschriebene Anzahl von Abstellplätzen zu erstellen. Das Vorhaben umfasse 7 Wohnungen. Gemäss § 42 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) müssten dazu 8 Abstellplätze erstellt werden. Für den Ausbau des Frohheim- und des Zehnderweges bestehe weder ein öffentliches noch ein privates Bedürfnis.