Gegen diese Verfügung erheben die Baukommission Olten und die T. Immobilien GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Baukommission beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Man sei vom Stadtrat ermächtigt, die Beschwerde zu erheben. Die Gemeinde sei legitimiert, die falschen Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zur Rechtskraft der Pläne zu rügen. Im Vorprüfungsbericht sei die Anweisung erteilt worden, die weiterhin geltenden Gestaltungspläne als orientierenden Inhalt in der Ortsplanung anzumerken. Der "Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971), um den es vorliegend gehe, sei in wesentlichen Teilen verwirklicht.