Gemäss BJD widerspricht das Bauvorhaben dem "Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) in folgenden wesentlichen Punkten: Es enthalte 11 statt 18 Parkplätze (Ziffer 5 der Sonderbauvorschriften [SBV] und Plan). Die Grünflächen und der Spiel- und Gemeinschaftsplatz lägen im Bereich der Fahr- und Fussgängerfläche entlang dem Frohheim und Zehnderweg. Das Bauvorhaben umfasse ein anrechenbares Attika, das bei der Berechnung der AZ nicht berücksichtigt werde (Südostfassade 4,44 m ohne Rücksprung, Rücksprung von nur 2,4 m bei nur einer Längsfassade). Gegen diese Verfügung erheben die Baukommission Olten und die T. Immobilien GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde.