Der "Bauzonenplan Zentrum" (2002) sei gemäss § 15 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) zu berücksichtigen. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über diese Planung seien bauliche Massnahmen zu unterlassen, die die Ausführung des Planes behindern. Für das BJD ist es zudem fraglich, ob der "Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971), nach dem das Bauprojekt gebaut werden soll, noch gilt. Dies könne aber offen gelassen werden, da das Bauvorhaben selbst diesem Plan in wesentlichen Punkten widerspreche. Gemäss BJD widerspricht das Bauvorhaben dem "Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) in folgenden wesentlichen Punkten: