Klare Sonderbauvorschriften über die verkehrsmässige Erschliessung sind im Baubewilligungsverfahren keiner Ausnahmebewilligung zugänglich. Sachverhalt: Im November 2006 hiess das Bau- und Justizdepartement (BJD) diverse Beschwerden gegen die Baubewilligung der Baukommission Olten vom 31. Oktober 2005 für den Abbruch bestehender Gebäude und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Autoeinstellhalle der T. Immobilien GmbH an der Neumattstrasse 9 in Olten gut (GB Olten Nrn. 1127, 1128 und 1129). Die Baubewilligung wurde aufgehoben. Der "Bauzonenplan Zentrum" (2002) sei gemäss § 15 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) zu berücksichtigen.