{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-377_2007-03-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97825&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1db8157d2ce351755efaa68f80b1d8df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mehrfamilienhaus, Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:54", "Checksum": "582538b911ff39973103d74013b49d67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377\nRegeste:\nBaubewilligung Mehrfamilienhaus, Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n\n3. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob das Bauvorhaben dem \"Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971) entspricht. Da die zulässige Anzahl und die Abmessungen der Geschosse im Plan mit Baufeldern festgelegt werden, spielt die Ausnützungsziffer dafür keine Rolle. Aus demselben Grunde ist es unerheblich, ob das geplante Attikageschoss den Bestimmungen von § 17bis KBV entspricht. Es muss weder an die Geschosszahl noch an die AZ angerechnet werden. Es ist unbestritten, dass die Umgebungsgestaltung des Bauvorhabens dem Teilbebauungsplan im Bereich des Zehnderweges und des Frohheimweges nicht entspricht. Tatsache ist aber, dass der Teilzonenplan die Erschliessung des Quartiers regelt. Das Bauprojekt hält diese Vorgaben des Gestaltungsplanes nicht ein. Die Baubehörde macht geltend, die Gemeinde habe an den vorgesehenen Strassenverbreiterungen und an den dadurch verursachten Abtretungen von Vorgartenland kein Interesse mehr. Sie dokumentiert dies in den dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereichten Erschliessungsplänen. Es ist jedoch nicht Sache der Baubehörde, auf die Realisierung von einzelnen Elementen des Teilbebauungsplanes zu verzichten, gleichzeitig aber auf dessen Anwendung zu pochen. Im Genehmigungsverfahren des Regierungsrates ist zu klären, ob die Strassenausbauten des Teilbebauungsplanes oder die Erschliessungsplanung des \"Bauzonenplans Zentrum\" (2002) zu realisieren ist.\nUnbestritten ist, dass die im Teilbebauungsplan vorgesehene Parkierungsanlage nicht vollständig realisiert werden soll. Gemäss Ziffer 5 der Sonderbauvorschriften ist die im Plan vorgesehene Anordnung der Verkehrsflächen verbindlich und die vorgeschriebenen Ausmasse sowie die Anzahl der Abstellplätze dürfen nicht unterschritten werden. Diese Vorschrift und die im Plan eingezeichneten Flächen werden vom Projekt nicht eingehalten. Die Baubehörde beruft sich auf Ziffer 7 der Sonderbauvorschriften, wonach die Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn für das Bauprojekt die in den jeweils gültigen allgemeinen Vorschriften vorgeschriebene Anzahl von Abstellplätzen erstellt werden. Heutzutage seien eben weniger Parkplätze verlangt als im \"Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971). Diese Argumentation ist unzulässig. Der Teilbebauungsplan enthält in Ziffer 5 eine detailliert ausgearbeitete Mindestregelung, die auch planlich im Untergeschossplan dargestellt wird. Die Mindestregelung wird durch die allgemeinen Parkplatzvorschriften, auf die in Ziffer 7 verwiesen wird, nicht aufgehoben. Es handelt sich um eine bindende Spezialregelung. Eine andere Auslegung von Ziffer 7 würde einen massgeblichen Teil des Gestaltungsplanes (planliche Darstellung des Untergeschosses) je nach der Entwicklung des übergeordneten Rechtes ausser Kraft setzen. Dies kann nicht Sinn und Zweck von Ziffer 7 der Sonderbauvorschriften sein. Das Bauvorhaben entspricht folglich dem \"Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971) nicht. Es kann nicht bewilligt werden. Die Beschwerden sind abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2007 (VWBES.2006.377)"}