{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-377_2007-03-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97825&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1db8157d2ce351755efaa68f80b1d8df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mehrfamilienhaus, Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:54", "Checksum": "582538b911ff39973103d74013b49d67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377\nRegeste:\nBaubewilligung Mehrfamilienhaus, Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n\nDie Beschwerdeführerin beruft sich u.a. auf ihre Zonenvorschriften. In Rechtsgebieten, die grundsätzlich zu ihrem Autonomiebereich gehören, sind sie nicht nur bei der Anwendung des kommunalen Rechts zur Beschwerde legitimiert, sondern auch wegen der Anwendung des kantonalen oder des Bundesrechts, sofern dieses in engem Sachzusammenhang mit den Aufgaben im Autonomiebereich steht (SOG 1974 Nr. 33). Die Gemeinden können als Beschwerdegrund anführen, die kantonale Behörde habe dem anwendbaren kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren Praxis der Gemeindebehörden abweiche. Ferner kann sie behaupten, die den Gemeinden eingeräumte erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von kantonalem Recht sei missachtet worden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 1474).\nIm vorliegenden Fall geht es primär um die Anwendung von kommunalem Recht. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung aufgehoben mit der Begründung, das Vorhaben verstosse gegen die Regeln eines kommunalen Gestaltungsplanes. Über die Gültigkeit des Planes wurde nicht entschieden. Wenn dieser jedoch angewendet werden soll, muss er ja gültig sein. Auch über dieser Frage ist deshalb zu entscheiden. Die Legitimation ist also grundsätzlich gegeben.\n2. Die Bauparzelle liegt im Perimeter des \"Speziellen Teilbebauungsplanes Neumattstrasse Nord\" (1971). Dieser umfasst die Bauparzelle und die südlich anschliessenden Parzellen GB Nrn. 1124 und 1126, die in der Zone M3 liegen und bereits gestaltungsplankonform überbaut sind. Im Zonenplan 1985 ist der Teilbebauungsplan nicht erwähnt. Im Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates vom 18. November 1985 (RRB Nr. 3531) wird unter Ziffer 9 gesagt, dass verschiedene Gestaltungspläne aufgehoben werden und dass alle Gestaltungspläne, die nicht ausdrücklich aufgehoben werden, weiterhin in Kraft bleiben. Der \"Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971) wird nicht erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegende Gestaltungsplan nicht aufgehoben wurde.\nIm \"Bauzonenplan Zentrum\" (2002) wird der \"Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971) als rechtsgültiger Nutzungsplan Nr. 94 mit der Bezeichnung \"Neumattstrasse 1–17 Nord\" aufgeführt. Im Bauzonenplan ist er als Nutzungsplan Nr. 94 eingetragen. Die Bauparzelle liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan (1985) in der Wohnzone W2 (AZ 0,6). In der öffentlich aufgelegten Ortsplanungsrevision \"Bauzonenplan Zentrum\" (2002) wird diese Zonierung nicht geändert.\nDie Vorinstanz hat festgehalten, der \"Bauzonenplan Zentrum\" (2002) sei gemäss § 15 Abs. 2 PBG zu berücksichtigen. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über diese Planung seien bauliche Massnahmen zu unterlassen, die die Ausführung dieses Planes behindern. Sie stellt auch in Frage, ob der \"Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971), nach dem das Bauprojekt gebaut werden soll, noch gilt. Dies wird jedoch offen gelassen, weil das Bauvorhaben selbst diesem Plan in wesentlichen Punkten widerspreche.\nGrundsätzlich legt der Zonenplan die Nutzungsordnung fest. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können zwar von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2 PBG). Wird eine besondere Bauweise durch einen Gestaltungsplan ermöglicht, so hat die Behörde sich an die Vorgaben der Zonenplanung zu halten. Die Abweichungen müssen einem objektiven Zweck dienen und die besonderen Anforderungen des Gebiets oder die besondere Art des Bauvorhabens müssen eine Abweichung erforderlich machen. Die Grenzen der zulässigen Abweichung von der Grundnutzung ergeben sich aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung und der Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen. Die Sonderbauvorschriften haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren, dürfen also nicht allzu stark von dieser abweichen. Im Teilzonenplan kann von den Vorschriften der Zonenplanung auch in Bezug auf die Ausnützungsziffer abgewichen werden. Nach der vom Verwaltungsgericht gestützten Praxis des Bau- und Justizdepartementes kann von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ um maximal 20 % nach oben abgewichen werden, wenn der mit dem Gestaltungsplan verfolgte Zweck dies erfordert und der Gewährung keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen (Mitteilungen des Bau-Departementes: Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, 1994, S. 19). Es wäre deshalb grundsätzlich zu prüfen, ob der \"Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971), der ein viergeschossiges Gebäude zulässt (3 Vollgeschosse und ein unechtes Attikageschoss), dem aufgelegten Zonenplan entspricht, ob also ein teilbebauungsplankonformes Gebäude mit einer AZ von ca. 1,4 auf die Bauweise und Dichte einer W2-Zone (AZ 0,6) abgestimmt ist. Diese Prüfung hat im vorliegenden Verfahren zu unterbleiben, denn der Teilbebauungsplan ist als Teil des \"Bauzonenplans Zentrum\" (2002) dem Regierungsrat im Plangenehmigungsverfahren zur Genehmigung eingereicht worden. § 15 PBG gilt beim jetzigen Stand des Verfahrens für beide Pläne. Dies gilt auch für die widersprüchliche Erschliessungsplanung in diesem Gebiet (der Strassenraum des Teilbebauungsplanes im Bereich Zehnderweg und Frohheimweg wird im Erschliessungsplan zum Zonenplan nicht aufgenommen)."}