{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-377_2007-03-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97825&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1db8157d2ce351755efaa68f80b1d8df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mehrfamilienhaus, Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:54", "Checksum": "582538b911ff39973103d74013b49d67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 19.03.2007 VWBES.2006.377\nRegeste:\nBaubewilligung Mehrfamilienhaus, Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\nSOG 2007 Nr. 13\n§ 16 PBG, § 12 VRG. Legitimation der Einwohnergemeinden, in Bau- und Planungssachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Sonderbauvorschriften zu Gestaltungsplänen haben sich an der Grundnutzung des Zonenplans zu orientieren und dürfen nicht zu stark abweichen. Klare Sonderbauvorschriften über die verkehrsmässige Erschliessung sind im Baubewilligungsverfahren keiner Ausnahmebewilligung zugänglich.\nSachverhalt:\nIm November 2006 hiess das Bau- und Justizdepartement (BJD) diverse Beschwerden gegen die Baubewilligung der Baukommission Olten vom 31. Oktober 2005 für den Abbruch bestehender Gebäude und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Autoeinstellhalle der T. Immobilien GmbH an der Neumattstrasse 9 in Olten gut (GB Olten Nrn. 1127, 1128 und 1129). Die Baubewilligung wurde aufgehoben. Der \"Bauzonenplan Zentrum\" (2002) sei gemäss § 15 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) zu berücksichtigen. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über diese Planung seien bauliche Massnahmen zu unterlassen, die die Ausführung des Planes behindern. Für das BJD ist es zudem fraglich, ob der \"Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971), nach dem das Bauprojekt gebaut werden soll, noch gilt. Dies könne aber offen gelassen werden, da das Bauvorhaben selbst diesem Plan in wesentlichen Punkten widerspreche. Gemäss BJD widerspricht das Bauvorhaben dem \"Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971) in folgenden wesentlichen Punkten: Es enthalte 11 statt 18 Parkplätze (Ziffer 5 der Sonderbauvorschriften [SBV] und Plan). Die Grünflächen und der Spiel- und Gemeinschaftsplatz lägen im Bereich der Fahr- und Fussgängerfläche entlang dem Frohheim und Zehnderweg. Das Bauvorhaben umfasse ein anrechenbares Attika, das bei der Berechnung der AZ nicht berücksichtigt werde (Südostfassade 4,44 m ohne Rücksprung, Rücksprung von nur 2,4 m bei nur einer Längsfassade).\nGegen diese Verfügung erheben die Baukommission Olten und die T. Immobilien GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Baukommission beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Man sei vom Stadtrat ermächtigt, die Beschwerde zu erheben. Die Gemeinde sei legitimiert, die falschen Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zur Rechtskraft der Pläne zu rügen. Im Vorprüfungsbericht sei die Anweisung erteilt worden, die weiterhin geltenden Gestaltungspläne als orientierenden Inhalt in der Ortsplanung anzumerken. Der \"Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord\" (1971), um den es vorliegend gehe, sei in wesentlichen Teilen verwirklicht. Die Aufhebung dieses Planes würde gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit verstossen. Gemäss Ziffer 7 der SBV des Teilbebauungsplanes sei lediglich die in den jeweils gültigen allgemeinen Vorschriften vorgeschriebene Anzahl von Abstellplätzen zu erstellen. Das Vorhaben umfasse 7 Wohnungen. Gemäss § 42 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) müssten dazu 8 Abstellplätze erstellt werden. Für den Ausbau des Frohheim- und des Zehnderweges bestehe weder ein öffentliches noch ein privates Bedürfnis. Ein späterer Ausbau der Strasse gemäss dem Teilbebauungsplan werde nicht verunmöglicht. Der Plan lasse ein viergeschossiges Gebäude (3 Geschosse + Attika gemäss Plan) zu. Die Frage der Anrechenbarkeit stelle sich nicht.\nAuch die Bauherrschaft beantragt die Aufhebung der Verfügung des BJD. Es gehe um die Rechtssicherheit, Planbeständigkeit sowie Treu und Glauben. Der Plan 1971 sei teilweise realisiert. Das Bauvorhaben widerspreche diesem Plan nicht. Sollten sich die Ziffern 7 und 5 der SBV widersprechen, wäre die mildere Ziffer 7 anzuwenden. Das Attikageschoss müsse nicht nach § 17bis Abs. 3 KBV ausgestaltet werden.\nDas Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.\nAus den Erwägungen:\n1.b) Die Beschwerdelegitimation der Stadt ist bestritten. Die Baukommission der Gemeinde war Vorinstanz. Sie macht folglich eine Drittbeschwerdenberechtigung geltend. Nach § 16 Abs. 1 PBG und § 12 Abs. 1 und 2 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) ist jedermann zur Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird anerkannt, wenn sie spezifisch kommunale Interessen geltend macht. Dies gilt insbesondere, wenn in ihren Autonomiebereich eingegriffen worden ist. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 128 I 3).\nNach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts (SOG 1996 Nr. 29; 1987 Nr. 32) verfügen die solothurnischen Gemeinden in Baupolizei- und Planungssachen über Autonomie. Den Solothurner Gemeinden steht nach den Vorschriften des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der Kantonalen Bauverordnung das Recht zu, eigene Bauvorschriften zu erlassen, soweit sie der KBV nicht widersprechen. Sie haben das Recht, Zonenvorschriften zu erlassen. Sie können in diesem Rahmen ergänzende und sogar abweichende Bestimmungen vom PBG erlassen."}