Die Firma müsste demnach mindestens Abfall für 100 Säcke über Sackgebühren bezahlen, damit von verursachergerechten Gebühren gesprochen werden könnte. Keine Briefkastenfirma produziert auch nur annähernd eine solche Menge. Das Verwaltungsgericht hält deshalb dafür, dass die Domizilhaltung als ein einziger Betrieb im Sinne des Abfallreglements zu betrachten ist. Das Verwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum gleichen Schluss wie die Kantonale Schätzungskommission. Die Beschwerde ist abzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Mai 2007 (VWBES.2006.372)