Es ist dieser Dienstleistungsbetrieb, der "die öffentlichen Sammeldienste" benützt (vgl. § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der Beschwerdeführerin). Würde man den Briefkastenfirmen eine Grundgebühr von Fr. 225.-- jährlich auferlegen, obschon diese kaum Abfall in der Gemeinde produzieren, würde gegen das Verursacherprinzip verstossen. Danach sollte ein nicht unbedeutender Teil der Abfallgebühr verursachergerecht berechnet sein. Ein Betrag von Fr. 225.-- entspricht ungefähr der Gebühr für 200 Abfallsäcke à 35 Liter. Die Firma müsste demnach mindestens Abfall für 100 Säcke über Sackgebühren bezahlen, damit von verursachergerechten Gebühren gesprochen werden könnte.