Das kommunale Reglement geht von "Betrieben" aus, nicht etwa von juristischen Personen. Genau wie ein Haushalt, der durch Zuwachs von natürlichen Personen zwar grösser wird, jedoch immer noch ein Haushalt bleibt – und deshalb immer noch nur eine Grundgebühr zahlt –, bleibt ein Domizilhalter ein einziger Betrieb, ob jetzt nur eine Firma oder gleich mehrere wie im vorliegenden Fall auf seine Adresse lauten. Es handelt sich dabei um einen einzigen Dienstleistungsbetrieb, der Post für Domizilgesellschaften (oder Briefkastenfirmen) entgegennimmt. Es ist dieser Dienstleistungsbetrieb, der "die öffentlichen Sammeldienste" benützt (vgl. § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der Beschwerdeführerin).