Die Gemeinde kann deshalb weiterhin allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es ist an den Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat (vgl. § 18 Abfallreglement) darzutun, dass sie blosse Briefkastenfirmen sind. 6. Die Beschwerdeführerin will nun eine Unterscheidung zwischen einer echten und einer unechten Domizilgesellschaft machen. Eine echte Domizilgesellschaft ist demnach eine Gesellschaft, die in der Schweiz grundsätzlich keine Geschäftstätigkeit ausübt, während eine "Schein-Domizilgesellschaft" über eine Domiziladresse verfügt, jedoch in einer andern Gemeinde tätig ist. Auch diese Unterscheidung ist ungeeignet für das vorliegende Problem.