entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen. Diese Bestimmung schränkt, im Bereich der Unternehmungen, den Kreis der Gebührenpflichtigen ein: Einerseits sind nur "Betriebe", andererseits nur solche gebührenpflichtig, "welche die öffentlichen Sammeldienste benützen". Die Beschwerdeführerin hat ihren Betrieb in L. und bloss ihren statutarischen Sitz in F. Sie benützt in diesem Sinn die öffentlichen Sammeldienste der Gemeinde F. nicht, jedenfalls nicht mehr als ein x-beliebiges Unternehmen in der Region, das seinen Betrieb nicht in F. hat. Sie schuldet deshalb die Grundgebühr nicht.