Auszugehen ist einerseits vom Verursacherprinzip, das Grundlage der Finanzierung der Abfallkosten ist, und andererseits vom kommunalen Abfallreglement, das dieses Prinzip konkretisiert. Gemäss § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der Einwohnergemeinde F. wird zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von § 9 und der Abgabe für den Altlastenfonds sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes eine einheitliche Grundgebühr festgelegt, die von sämtlichen Haushalten sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu