Gemeint ist damit in der Regel ein Unternehmen, das in einer Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz hat, an diesem Ort aber keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entwickelt. In diesem Sinn kann die G. AG als Briefkastenfirma bezeichnet werden. Sie hat in F. in einer privaten Liegenschaft bloss einen "formellen" Briefkasten. Unternehmerisch ist sie in dieser Gemeinde jedoch nicht tätig und selbst die Postadresse ist in L. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Auszugehen ist einerseits vom Verursacherprinzip, das Grundlage der Finanzierung der Abfallkosten ist, und andererseits vom kommunalen Abfallreglement, das dieses Prinzip konkretisiert.