Die Sackgebühr wird von der KEBAG festgelegt und betrug im fraglichen Zeitraum z.B. für einen 35-Liter-Kehrichtsack Fr. 1.28. (. 4. Die Vorinstanz verneinte die Gebührenpflicht für die X. Holding AG, weil diese als Holdinggesellschaft nicht unter den Begriff des "Dienstleistungsbetriebs" gemäss den kommunalen Bestimmungen falle. Diese Auffassung ist zumindest auf den ersten Blick nicht sehr einleuchtend, erbringt doch die Holdinggesellschaft eben Dienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften. Die Frage kann aber mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.