Gestützt auf diese kantonale Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin 2002 ein Abfallreglement und gestützt darauf eine Gebührenordnung erlassen (sie ist 2006 revidiert worden). Diese Gebührenordnung sieht in § 8.1.1 eine Abfall-Grundgebühr von jährlich Fr. 225.-- für Haushaltungen und Fr. 225.-- bis Fr. 450.-- für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe nach Einschätzung der Umweltkommission vor. Daneben wird eine so genannte Sackgebühr erhoben, und zwar auf Kehrichtsäcken der KEBAG, der Kehrichtbeseitigungs-AG in Zuchwil. Die Sackgebühr wird von der KEBAG festgelegt und betrug im fraglichen Zeitraum z.B. für einen 35-Liter-Kehrichtsack Fr. 1.28. (.