Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls; b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen; c) die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen; d) die Zinsen; e) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen oder betriebliche Optimierungen. Gestützt auf diese kantonale Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin 2002 ein Abfallreglement und gestützt darauf eine Gebührenordnung erlassen (sie ist 2006 revidiert worden).