3. Gemäss § 35ter des Gesetzes über die Rechte am Wasser (WRG, BGS 712.11) sorgen die Einwohnergemeinden dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit verursachergerechten Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls; b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen; c) die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen; d) die Zinsen; e)