Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, die bei der Festsetzung dieser Abgaben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung sind u.a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalles zu berücksichtigen (Art. 32a Abs. 1 lit. a USG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird damit nicht verlangt, dass die (periodischen) Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des erzeugten Abfalls erhoben werden, doch muss zwischen der Gebühr und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabehöhe muss