Weder beschäftige sie Personal, noch entwickle sie andere geschäftliche Aktivitäten. Es gehe allenfalls um Postzustellungen an den Domizilhalter, der als einziger die Geschäftstätigkeit wahrnehme und seinerseits Abfallgebühren entrichte. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 32a des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) sind die Kantone gehalten, die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch verursachergerechte kostendeckende Gebühren oder andere Abgaben zu finanzieren. Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, die bei der Festsetzung dieser Abgaben beachtet werden müssen.