Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde F. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass man mit dem Begriff "Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe" im kommunalen Abfallreglement alle juristischen Personen und sämtliche Geschäftsbetriebe habe erfassen wollen. Eine Holdinggesellschaft sei durchaus als Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Zudem sei das Element "Dienstleistung" sogar ausdrücklich im Gesellschaftszweck verankert. Die X. Holding AG führte dagegen an, dass sie kein Dienstleistungsbetrieb sei und auch keinen Abfall produziere. Weder beschäftige sie Personal, noch entwickle sie andere geschäftliche Aktivitäten.