Der Gemeinderat wies die Einsprache der X. Holding AG ab. Die Schätzungskommission hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut mit der Begründung, die X. Holding AG als Holdinggesellschaft stelle keinen Dienstleistungsbetrieb im Sinne des Gemeindereglements dar, jedoch könnten Domizilgesellschaften die Kehrichtgrundgebühr nach § 13 Abs. 4 des Abfallreglements auferlegt werden. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde F. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass man mit dem Begriff "Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe" im kommunalen Abfallreglement alle juristischen Personen und sämtliche Geschäftsbetriebe habe erfassen wollen.