SOG 2007 Nr. 11 Art. 32a USG, § 35ter WRG. Erhebung der Kehrichtgrundgebühr bei Briefkastenfirmen. Einzig der Domizilhalter ist als Betrieb im Sinne des kommunalen Abfallreglements zu betrachten. Nur dieser hat eine Grundgebühr zu entrichten, auch wenn mehrere Briefkastenfirmen auf seine Adresse lauten. Sachverhalt: Die Einwohnergemeinde F. stellte der X. Holding AG die Grundgebühr für Abfallbeseitigung in der Höhe von Fr. 225.-- in Rechnung. Der Gemeinderat wies die Einsprache der X. Holding AG ab.