{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-372_2007-05-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98612&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2300fce5b0cf68a318c1baf07bb8f69f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.372"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfall, Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:55", "Checksum": "f63fa43316c32dfd78573137b9571bc0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372\nRegeste:\nAbfall, Grundgebühr\n\n\nDas kommunale Reglement geht von \"Betrieben\" aus, nicht etwa von juristischen Personen. Genau wie ein Haushalt, der durch Zuwachs von natürlichen Personen zwar grösser wird, jedoch immer noch ein Haushalt bleibt – und deshalb immer noch nur eine Grundgebühr zahlt –, bleibt ein Domizilhalter ein einziger Betrieb, ob jetzt nur eine Firma oder gleich mehrere wie im vorliegenden Fall auf seine Adresse lauten. Es handelt sich dabei um einen einzigen Dienstleistungsbetrieb, der Post für Domizilgesellschaften (oder Briefkastenfirmen) entgegennimmt. Es ist dieser Dienstleistungsbetrieb, der \"die öffentlichen Sammeldienste\" benützt (vgl. § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der Beschwerdeführerin). Würde man den Briefkastenfirmen eine Grundgebühr von Fr. 225.-- jährlich auferlegen, obschon diese kaum Abfall in der Gemeinde produzieren, würde gegen das Verursacherprinzip verstossen. Danach sollte ein nicht unbedeutender Teil der Abfallgebühr verursachergerecht berechnet sein. Ein Betrag von Fr. 225.-- entspricht ungefähr der Gebühr für 200 Abfallsäcke à 35 Liter. Die Firma müsste demnach mindestens Abfall für 100 Säcke über Sackgebühren bezahlen, damit von verursachergerechten Gebühren gesprochen werden könnte. Keine Briefkastenfirma produziert auch nur annähernd eine solche Menge. Das Verwaltungsgericht hält deshalb dafür, dass die Domizilhaltung als ein einziger Betrieb im Sinne des Abfallreglements zu betrachten ist.\nDas Verwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum gleichen Schluss wie die Kantonale Schätzungskommission. Die Beschwerde ist abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 1. Mai 2007 (VWBES.2006.372)"}