{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-372_2007-05-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98612&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2300fce5b0cf68a318c1baf07bb8f69f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.372"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfall, Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:55", "Checksum": "f63fa43316c32dfd78573137b9571bc0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372\nRegeste:\nAbfall, Grundgebühr\n\n\nGestützt auf diese kantonale Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin 2002 ein Abfallreglement und gestützt darauf eine Gebührenordnung erlassen (sie ist 2006 revidiert worden). Diese Gebührenordnung sieht in § 8.1.1 eine Abfall-Grundgebühr von jährlich Fr. 225.-- für Haushaltungen und Fr. 225.-- bis Fr. 450.-- für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe nach Einschätzung der Umweltkommission vor. Daneben wird eine so genannte Sackgebühr erhoben, und zwar auf Kehrichtsäcken der KEBAG, der Kehrichtbeseitigungs-AG in Zuchwil. Die Sackgebühr wird von der KEBAG festgelegt und betrug im fraglichen Zeitraum z.B. für einen 35-Liter-Kehrichtsack Fr. 1.28. (.\n4. Die Vorinstanz verneinte die Gebührenpflicht für die X. Holding AG, weil diese als Holdinggesellschaft nicht unter den Begriff des \"Dienstleistungsbetriebs\" gemäss den kommunalen Bestimmungen falle. Diese Auffassung ist zumindest auf den ersten Blick nicht sehr einleuchtend, erbringt doch die Holdinggesellschaft eben Dienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften. Die Frage kann aber mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.\n5. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht zur Gebührenpflicht von so genannten Briefkastenfirmen wie folgt Stellung genommen (Urteil vom 28. Februar 2007, VWBES.2006.364):\nStrittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als so genannte Briefkastenfirma in der Gemeinde F. die Abfall-Grundgebühr zahlen muss. Der Ausdruck \"Briefkastenfirma\" ist rechtlich nicht klar definiert. Gemeint ist damit in der Regel ein Unternehmen, das in einer Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz hat, an diesem Ort aber keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entwickelt. In diesem Sinn kann die G. AG als Briefkastenfirma bezeichnet werden. Sie hat in F. in einer privaten Liegenschaft bloss einen \"formellen\" Briefkasten. Unternehmerisch ist sie in dieser Gemeinde jedoch nicht tätig und selbst die Postadresse ist in L. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.\nAuszugehen ist einerseits vom Verursacherprinzip, das Grundlage der Finanzierung der Abfallkosten ist, und andererseits vom kommunalen Abfallreglement, das dieses Prinzip konkretisiert. Gemäss § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der Einwohnergemeinde F. wird zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von § 9 und der Abgabe für den Altlastenfonds sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes eine einheitliche Grundgebühr festgelegt, die von sämtlichen Haushalten sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen. Diese Bestimmung schränkt, im Bereich der Unternehmungen, den Kreis der Gebührenpflichtigen ein: Einerseits sind nur \"Betriebe\", andererseits nur solche gebührenpflichtig, \"welche die öffentlichen Sammeldienste benützen\".\nDie Beschwerdeführerin hat ihren Betrieb in L. und bloss ihren statutarischen Sitz in F. Sie benützt in diesem Sinn die öffentlichen Sammeldienste der Gemeinde F. nicht, jedenfalls nicht mehr als ein x-beliebiges Unternehmen in der Region, das seinen Betrieb nicht in F. hat. Sie schuldet deshalb die Grundgebühr nicht. Die Räume der Firma, die Briefkastendomizile anbietet, wurden bereits mit dieser Gebühr belastet.\nEs stellt sich die Frage, ob es beim Gebühreninkasso durch die Gemeinde nicht zu Problemen der Praktikabilität führt, wenn reine Briefkastenfirmen keine Abfallgrundgebühren bezahlen müssen. Es kann jedenfalls der Gemeinde vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet werden abzuklären, ob in der Gemeinde domizilierte Firmen am Ort tatsächlich auch ihren Betrieb haben und deshalb potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde kann deshalb weiterhin allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es ist an den Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat (vgl. § 18 Abfallreglement) darzutun, dass sie blosse Briefkastenfirmen sind.\n6. Die Beschwerdeführerin will nun eine Unterscheidung zwischen einer echten und einer unechten Domizilgesellschaft machen. Eine echte Domizilgesellschaft ist demnach eine Gesellschaft, die in der Schweiz grundsätzlich keine Geschäftstätigkeit ausübt, während eine \"Schein-Domizilgesellschaft\" über eine Domiziladresse verfügt, jedoch in einer andern Gemeinde tätig ist. Auch diese Unterscheidung ist ungeeignet für das vorliegende Problem."}