{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-372_2007-05-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98612&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2300fce5b0cf68a318c1baf07bb8f69f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.372"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfall, Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:55", "Checksum": "f63fa43316c32dfd78573137b9571bc0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.05.2007 VWBES.2006.372\nRegeste:\nAbfall, Grundgebühr\n\nSOG 2007 Nr. 11\nArt. 32a USG, § 35ter WRG. Erhebung der Kehrichtgrundgebühr bei Briefkastenfirmen. Einzig der Domizilhalter ist als Betrieb im Sinne des kommunalen Abfallreglements zu betrachten. Nur dieser hat eine Grundgebühr zu entrichten, auch wenn mehrere Briefkastenfirmen auf seine Adresse lauten.\nSachverhalt:\nDie Einwohnergemeinde F. stellte der X. Holding AG die Grundgebühr für Abfallbeseitigung in der Höhe von Fr. 225.-- in Rechnung. Der Gemeinderat wies die Einsprache der X. Holding AG ab. Die Schätzungskommission hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut mit der Begründung, die X. Holding AG als Holdinggesellschaft stelle keinen Dienstleistungsbetrieb im Sinne des Gemeindereglements dar, jedoch könnten Domizilgesellschaften die Kehrichtgrundgebühr nach § 13 Abs. 4 des Abfallreglements auferlegt werden. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde F. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass man mit dem Begriff \"Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe\" im kommunalen Abfallreglement alle juristischen Personen und sämtliche Geschäftsbetriebe habe erfassen wollen. Eine Holdinggesellschaft sei durchaus als Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Zudem sei das Element \"Dienstleistung\" sogar ausdrücklich im Gesellschaftszweck verankert. Die X. Holding AG führte dagegen an, dass sie kein Dienstleistungsbetrieb sei und auch keinen Abfall produziere. Weder beschäftige sie Personal, noch entwickle sie andere geschäftliche Aktivitäten. Es gehe allenfalls um Postzustellungen an den Domizilhalter, der als einziger die Geschäftstätigkeit wahrnehme und seinerseits Abfallgebühren entrichte. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Gemäss Art. 32a des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) sind die Kantone gehalten, die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch verursachergerechte kostendeckende Gebühren oder andere Abgaben zu finanzieren. Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, die bei der Festsetzung dieser Abgaben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung sind u.a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalles zu berücksichtigen (Art. 32a Abs. 1 lit. a USG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird damit nicht verlangt, dass die (periodischen) Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des erzeugten Abfalls erhoben werden, doch muss zwischen der Gebühr und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabehöhe muss eine Abhängigkeit zur Abfallmenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGE 2P.63/2006 Ziff.3.1).\nDass Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben müssen, ergibt sich schon aus dem für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (URP 1997, S. 39 ff., BGE 2P.259/1996 vom 4. August 1997, E. 3c; URP 1998, S. 739 ff.).\nWas das Verhältnis zwischen solchen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, wird für den Bereich der Kehrichtentsorgung postuliert, dass dieses ungefähr der Relation zwischen fixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen solle (Veronika Huber-Wälchli: Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999, S. 55 f.; Ursula Brunner in: Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.]: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2003, N 83 zu Art. 32a USG; Martin Frick: Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2003, S. 184). Nach Huber-Wälchli (a.a.O., S. 56) machen bei der Kehrichtentsorgung die mengenunabhängigen Kosten im Allgemeinen etwa einen Drittel der gesamten Entsorgungskosten aus. Das BUWAL (Richtlinie betreffend verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, Bern 2001, S. 25) empfiehlt für die Kehrichtentsorgung eine Mengengebühr, die 40–70 % der Gesamtkosten deckt.\n3. Gemäss § 35ter des Gesetzes über die Rechte am Wasser (WRG, BGS 712.11) sorgen die Einwohnergemeinden dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit verursachergerechten Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:\na) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;\nb) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;\nc) die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen;\nd) die Zinsen;\ne) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen oder betriebliche Optimierungen."}