Soll das Baubewilligungsverfahren nicht zur Farce verkommen, muss nachträglich sichergestellt werden, dass die zonenfremde Nutzung nicht um ein Mehrfaches erhöht wird. Diesem Anliegen dient die Auflage, dass zwischen dem bewilligten Aufenthaltsraum und dem zweckentfremdeten Geräteraum erneut eine feste Trennwand zu erstellen ist. Werden sämtliche der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen gegeneinander abgewogen, so sind im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stärker zu gewichten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.