Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise berücksichtigen (BGE 123 II 248). Die Vorinstanz hat den Nachteil, der für die Bauherrschaft entsteht, bereits berücksichtigt. Die baulichen Änderungen können weitgehend belassen werden. Dass der Festwirtschaft im Wald entgegengetreten wird, ist nicht zu beanstanden. Soll das Baubewilligungsverfahren nicht zur Farce verkommen, muss nachträglich sichergestellt werden, dass die zonenfremde Nutzung nicht um ein Mehrfaches erhöht wird.