Die Abweichung vom Erlaubten ist im vorliegenden Fall insgesamt nicht geringfügig. Durch den Umbau, verbunden mit einer kompletten Nutzungsänderung, ist ein Gebäude entstanden, das nicht in den Wald gehört. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Sie hat ein Baugesuch eingegeben, dann aber ein völlig anderes Bauobjekt realisiert. Aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit ist dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen.