Eine teilweise Änderung vorzunehmen, ist nur zulässig, wenn das geplante Projekt im Verhältnis zur bestehenden Baute von bloss untergeordneter Bedeutung ist, mithin bloss eine geringfügige Erweiterung bringt und die Identität der Baute (in Umfang, Erscheinung und Bestimmung) in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (BGE 107 Ib 241, "Wesensgleichheit" BGE 118 Ib 499). Gesamthaft gesehen wird die Identität der Baute bezüglich Umfang, Erscheinung und Bestimmung durch den Umbau und die Nutzungsänderung nicht gewahrt, der Rahmen der Geringfügigkeit wird mithin gesprengt. Denn es liegt eine vollständige Zweckänderung vor.