Bern 1989, S. 199 f.). Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute in Umfang, Erscheinung und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499). Als "teilweise Änderung" betrachtet das Bundesgericht sowohl Umbauten, Anbauten und Erweiterungen als auch teilweise Zweckänderungen (BGE 115 Ib 482).