Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG kann folglich nicht erteilt werden. 8. Dies wäre aber auch aus folgenden Gründen nicht zulässig: Die Raumplanung versteht unter Erneuerung, was gemeinhin als "Renovation" bezeichnet wird, d.h. das Ersetzen gealterter oder schadhafter Bauteile durch entsprechende neue, ohne dass Umfang, Erscheinung und Bestimmung des Werkes verändert werden (Leo Schürmann/Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 168 ff.; Christoph Bandli: Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern 1989, S. 199 f.).