Die Baute ist deshalb nicht standortgebunden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG könnte nicht erteilt werden. 7. Forstliche Bauten stehen definitionsgemäss auf Waldboden. Alle Änderungen, die von ihren Auswirkungen her neu zu einer Zweckentfremdung des Waldbodens führen, bedürfen zusätzlich einer Rodungsbewilligung. Die erweiterte Bestandesgarantie von Art. 24c RPG gilt für Zweckänderungen wie der vorliegenden deshalb nicht. Das Waldgesetz kennt keine besonderen Bestandes- oder Erweiterungsgarantien für Bauten und Anlagen auf dem Waldboden (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, S. 156). Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art.