a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Standortgebunden ist eine Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben (BGE 121 II 68 ff.). Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 129 II 63). Die Waldhütte dient Nutzungen, die auch in der Bauzone ohne weiteres zulässig sind. Die Baute ist deshalb nicht standortgebunden.