Die nachträgliche Baueingabe erfüllt auch die Voraussetzungen der Raumplanung nicht. Für nichtforstliche Bauten und für die Nutzungsänderung von forstlichen Bauten bedarf es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Nichtforstliche Bauten im Wald sind nur dann zulässig, wenn für diese eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann (Art. 11 WaG und Art. 4 lit. a i.V.m. 14 Abs. 2 WaV). Eine Ausnahmebewilligung für die Errichtung von Bauten oder ihre Zweckänderung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.