Die Anordnungen sind rechtskräftig. Auch eine Rodungsbewilligung für die vollständige Umnutzung des Waldhauses von der Forstnutzung in eine restaurationsähnliche Nutzung ist nicht zulässig. Für die Rodung bestehen keine gewichtigen Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Der Treffpunkt für die Dorfbewohner dient der Freizeitnutzung. Die baulichen Anlagen sind auf den vorgesehenen Standort nicht angewiesen. Derartige Räume können ohne weiteres in der Bauzone genutzt werden. 6. Die nachträgliche Baueingabe erfüllt auch die Voraussetzungen der Raumplanung nicht.