WaG ist zusätzlich zu prüfen, ob gegen die Umnutzung des Gebäudes am vorgesehenen Standort kein überwiegendes Interesse spricht. Denn eine Ausnahmebewilligung für die Rodung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). 5. Es ist unbestritten, dass die ohne Bewilligung vorgenommenen Umgebungsarbeiten einer Rodungsbewilligung bedürfen und nicht bewilligt werden können. Gegen die vom Kanton verfügten Wiederherstellungen wurde keine Beschwerde erhoben. Die Anordnungen sind rechtskräftig.