Diese Voraussetzungen sind im Rahmen einer umfassenden, koordinierten Interessenabwägung zu prüfen, in der allen massgeblichen Belangen des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung getragen wird. Soweit es sich um grössere Bauten und Anlagen handelt, die auf dem Wege einer Ausnahmebewilligung errichtet werden können, ist auch eine Rodungsbewilligung erforderlich und es darf die baurechtliche Bewilligung nur im Einvernehmen mit der Rodungsbehörde erteilt werden (Art. 11 Abs. 2 WaG). Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG ist zusätzlich zu prüfen, ob gegen die Umnutzung des Gebäudes am vorgesehenen Standort kein überwiegendes Interesse spricht.